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Allgemeine Verkaufs‐, Lieferungs‐ und Zahlungsbedingungen der WestWood® Kunststofftechnik (gegenüber Unternehmern)

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für Verträge mit Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln („Unternehmer“). Für Verträge mit Verbrauchern wird das Konsumentenschutzgesetz zu Grunde gelegt und die AGB gelten insoweit sie zwingenden Bestimmungen nicht widersprechen.

1.2. Der Abschluss sämtlicher Verträge zwischen WestWood® Kunststofftechnik GmbH („WestWood®“) und ihren Vertragspartnern („Kunden“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage und unter Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Entgegenstehende Vertragsbestimmungen des Kunden werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt. Abweichungen von diesen AGB und Nebenabreden dazu werden nur dann wirksam, wenn sie von WestWood® ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.3. Durch die Bestellung von Waren durch den Kunden bei WestWood® werden die AGB vom Kunden akzeptiert und zum Vertragsinhalt erhoben.  Diese AGB sind für den Kunden auf der Website von WestWood® (www.westwood-at.com) abrufbar.

2. Angebote und Bestellung

2.1. Warenbeschreibungen, Preise, Mengenangaben, Lieferfristen, Liefermöglichkeiten etc. von WestWood® auf der Website oder in Aussendungen etc. stellen keine Angebote dar, sondern sind Einladungen an den Kunden zur Angebotslegung an WestWood®. Solche Angebote des Kunden werden als Bestellung bezeichnet. Der Kunde ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. WestWood® ist nicht verpflichtet, die Bestellung des Kunden auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwendbarkeit für die Zwecke des Kunden etc. zu prüfen.

2.2. Die allfällige Annahme der Bestellung durch WestWood® erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der Kunde hat zu prüfen, ob der Inhalt der Auftragsbestätigung richtig und vollständig ist. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Kunden genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von 3 Tagen schriftlich Gegenteiliges mitteilt.

2.3. Ab Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden ist die Bestellung unwiderrufbar und der Rücktritt aus welchem Grund auch immer ist ausgeschlossen.

2.4. Mit der Bestellung versichert der Kunde WestWood®, dass an der Lieferadresse Personen vorhanden sind, die jedenfalls berechtigt sind, die Ware zu übernehmen und auch die notwendigen Kenntnisse im Umgang mit Gefahrengut aufweisen. Weiters bestätigt der Kunde mit der Bestellung, dass er bei „ab Werk“ Selbstabholung im Transport von Gefahrengut geschult ist und entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Rechts Verantwortung trägt.

3. Preise

3.1 Alle Preise sind freibleibend und exklusive Mehrwertsteuer.

3.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“ und beinhalten keine Transport-, Verpackungskosten, Porti, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben.

4. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

4.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht auf den Kunden über, sobald die Liefergegenstände vom Transporteur (sofern dieser von WestWood® ausgesucht wurde und die Lieferung Teil des schriftlich Auftrages ist und diese in der Auftragsbestätigung angeführt ist)  an den Kunden übergeben werden. Bei Abholung durch den Kunden selbst oder an einen von ihm gewählten Transporteur (sohin immer wenn die Lieferung nicht Teil des schriftlichen Auftrages ist und die Lieferung nicht in der  Auftragsbestätigung  angeführt ist) durch Übergabe der Waren am Geschäftssitz von WestWood® [Übergabe „ab Werk“ (Deutschland) oder „ab Lager“ (Österreich) an der Rampe].  Der Kunde hat unverzüglich die übergebene Ware auf äußere Beschädigungen der Kartonage zu untersuchen und dem Transporteur oder im letzten Fall dem Logistikmitarbeiter mitzuteilen.

4.2. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Abholung oder Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft über.

4.3. WestWood® ist ohne Gewährung einer Nachfrist befugt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Soweit die Einlagerung bei WestWood® erfolgt, schuldet der Kunde WestWood® für jeden angefangenen Monat 1 % des Nettorechnungsbetrages, mindestens aber EUR 300,00 (exkl. USt.). Falls die Einlagerung bei Dritten erfolgt, ist der Kunde zur Tragung aller dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.

4.4 Transport- und sonstige Verpackungen werden – sofern nicht anders vereinbart – mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Käufer ist zur Ent­sorgung der Ver­packung eigen­ständig ver­ant­wort­lich.

5. Lieferung, Liefertermine

5.1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von WestWood® im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt werden.

5.2. Sofern sich der Kunde gegenüber WestWood® im Zahlungsverzug befindet, ist WestWood® berechtigt, mit der Auslieferung/Übergabe der bestellten Ware bis zur Tilgung aller offenen Verbindlichkeiten zuzuwarten und treten die Folgen gemäß Punkt 4.3 ein.

5.3. Unterbleibt die fristgerechte Lieferung aus Gründen, die von WestWood® mit zumutbaren Mitteln nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerung von Zulieferbetrieben oder sonstige Betriebsstörungen, Transportunterbrechungen, Arbeitskonflikte etc.), wird WestWood® zum nächstmöglichen Termin liefern. Bei Überschreitung des Liefertermins um mehr als vier Wochen sind WestWood® und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche aus Verzug oder Rücktritt stehen dem Kunden nicht zu.

5.4. Gebinde sind Einweggebinde, gehen mit Übergabe und nach Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes gemäß Punkt 8.1. in das Eigentum des Kunden über und werden von WestWood® nicht zurückgenommen. Dem Kunden obliegt die sachgerechte Entsorgung auf eigene Gefahr und Kosten.

6. Verarbeitung/mündliche Produktbeschreibungen

6.1. Der Kunde bestätigt mit der Bestellung mit der Verarbeitung der von WestWood® verkauften Waren vertraut zu sein.  Für die Verarbeitung sind das technische Datenblatt, die Produktinformationen und das Sicherheitsdatenblatt maßgeblich. Der Kunde bestätigt das Produkt nur gemäß diesen Unterlagen zu verarbeiten/zu verwenden.  Abweichende Auskünfte seitens WestWood® sind nur beachtlich, wenn sie schriftlich erfolgen.

Sofern WestWood® darüber hinaus zu einer mündlichen Produktvorstellung- und Beschreibung des Produktes Kunden und seiner Mitarbeiter einlädt, erfolgt diese ohne gesondertes Entgelt und unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens WestWood®.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Bei der Ware, insbesondere bei verschiedenen Chargen, sind Nuancen und Farbunterschiede unvermeidlich und vor allem auch vom kundenspezifischen Unterbelag abhängig. WestWood® leistet nur für die gleichbleibende Qualität der Ware innerhalb angemessener Toleranzen Gewähr. Für ein bestimmtes Ergebnis oder für einen bestimmten Erfolg leistet WestWood® nicht Gewähr.

Die Ware darf ausschließlich bis zum auf dem Produkt angegebenen Haltbarkeitsdatum verwendet werden, für Schäden, welche aus dem verwenden außerhalb dieses Zeitraumes liegen, wird zur Gänze nicht gehaftet und hiermit auch eine Warnung der Verwendung außerhalb des Haltbarkeitsdatums ausgesprochen.

7.2. Die Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Mängelrügen sind WestWood® unverzüglich nach Übergabe schriftlich und substantiell ausgeführt anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Mängelrüge ist WestWood® ein Muster der beanstandeten Ware zu übergeben. Ohne unverzügliche Mängelrüge gilt die Ware als vertragsgemäß übergeben und als vom Kunden genehmigt.

7.3. Im Falle termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge (im Sinne des UGB) und offener Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 7.7 erhält der Kunde kostenlos Ersatzware bis zur Menge der zu Recht beanstandeten Ware oder, nach Wahl von WestWood®, eine Gutschrift bis zum Wert der zu Recht beanstandeten Ware. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere das Recht auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages oder Ansprüche aus Deckungseinkäufen etc., sind ausgeschlossen.

7.4. Jegliche Haftung von WestWood® für  aus der mangelhaften Lieferung und der Nichteinhaltung von Lieferterminen (Liefertermine sind nur verbindlich wenn sie in der Auftragsbestätigung mit dem Zusatz verbindlicher Liefertermin genannt sind) sowie aus der mangelhaften Beschaffenheit der Ware und ähnlichem samt allen möglichen Folgeschäden etc. resultieren, wird ausgeschlossen, sofern diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Insbesondere garantiert der Kunde in Kenntnis zu sein, dass es sich um Gefahrengut ist, er mit den Transportbestimmungen vertraut ist und haftet der Kunde ab Übernahme ab Werk/Rampe (sofern die Lieferung nicht ausdrücklich Teil des Auftrages ist und in der Auftragsbestätigung festgehalten ist) für die Ware und deren sicheren Transport (siehe Gefahrenübergang).

7.5. Darüber hinaus ist die Haftung von WestWood® dem Grunde nach von der anerkannten Deckung durch die Haftpflichtversicherung WestWood®s abhängig und der Höhe nach mit der Deckungssumme dieser Haftpflichtversicherung beschränkt. WestWood® erklärt, dass eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, WestWood® übernimmt jedoch keine Haftung für Auswahl, Gestaltung und Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

7.6. WestWood® haftet insbesondere nicht

• für Schäden, die durch unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung der Liefergegenstände hervorgerufen werden, insbesondere aufgrund Überbeanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte Aplikation bzw. Inbetriebsetzung der Liefergegenstände durch den Besteller oder Dritte, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse;

• wenn gesetzliche Vorschriften oder Einbau-, Betriebs-, Wartungs- und Reinigungsanweisungen vom Besteller oder Dritten, etwa dessen eigenen Abnehmern, nicht befolgt werden - es sei denn, dass der jeweils in Frage stehende Mangel nicht auf eine solche Nichtbeachtung zurückzuführen ist;

• für die Folgen, welche durch eine unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder einen von diesem beauftragten Dritten hervorgerufen werden oder wenn durch den Besteller oder einem von diesem beauftragten Dritten ohne Zustimmung von WestWood® Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden;

• wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf diese Vorgaben zurückzuführen ist;


• für die natürliche Abnutzung der Liefergegenstände;

• dafür, dass die Liefergegenstände ausländischen Vorschriften entsprechen, es sei denn, dass WestWood®  dies ausdrücklich zugesichert hat.

7.7Gewährleistunsgfrist:

Einvernehmlich vereinbaren die Parteien, dass die Gewährleistungsfrist mit dem Haltbarkeitsdatum des Produktes, jedenfalls aber nach 12 Monaten nach Übergabe an den Kunden, endet.  

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenansprüchen samt Zinsen und Betreibungskosten im Eigentum von WestWood®.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß zu verwahren und WestWood® von der Ware betreffenden exekutiven Maßnahmen (Pfändungen, etc.) umgehend zu informieren.

8.3. WestWood® ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. WestWood® wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem Käufer den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben.

8.4. Eine auf Betreiben von WestWood® erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht.

8.5. Im Fall der Verfügung des Käufers über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des Käufers gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an WestWood® abgetreten. Der Käufer ist zur umfassenden Auskunftserteilung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware etc. ebenso wie zur Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den Käufer ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Erlöses verpflichtet.

8.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, Pfändungen und dergleichen wird der Käufer auf das Eigentumsrecht von WestWood® hinweisen und WestWood® unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Käufer wird WestWood® wegen aller Aufwendungen zur Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten.

8.7. WestWood® ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware berechtigt, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch in bloß objektivem Verzug ist oder Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche von WestWood® begründen.

9. Sonstiges und Schlussbestimmungen

9.1. Rechnungen von WestWood® sind, sofern nicht ausdrücklich abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen netto zahlbar. Die Zahlungen müssen am Fälligkeitstag auf dem Konto von WestWood® gutgeschrieben sein. Bei Zahlungsverzug sind vom Kunden Verzugszinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu bezahlen. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf entgegenstehende Widmungen zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die jeweils älteste, fällige Forderung angerechnet.

9.2. Alle Vereinbarungen, telefonische Bestellungen oder Abreden, insbesondere von Fachberatern und Außendienstmitarbeitern, sind für WestWood® nur verbindlich, wenn sie schriftlich und firmenmäßig gefertigt bestätigt werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Fachberater und Außendienstmitarbeiter von WestWood® mit Ausnahme der Regelung von organisatorischen Belangen keine Vollmacht zum Abschluss von Vereinbarungen oder zur Tätigung von Zusagen haben.

9.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht für 1010 Wien vereinbart. Es wird die Geltung von Österreichischem Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diese ungültigen Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).

Stand: 01.03.2025